Der Oberstaatsanwalt am 2. Strafsenat desBundesgerichtshofs (BGH) Lothar Maur hat sich in der Verhandlung gegen denRechtsanwalt Wolfgang Putz inzwischen für einen Freispruch ausgesprochen. Damitist es höchst wahrscheinlich, dass der BGH heute das Fehlurteil einesSchwurgerichts am Landgericht Fulda vom 30. April 2009 gegen den MünchenerRechtsanwalt und Medizinrechtler Wolfgang Putz aufhebt und grundsätzlicheFragen zur strafrechtlichen Erlaubtheit der Sterbehilfe klärt.
Der HumanistischeVerband Deutschlands (HVD) würde eine damit verbundene Grundsatzentscheidungbegrüßen: „Die dramatischen Streitfälle am Bett von Schwerkranken undSterbenden, die alle Beteiligten schwer belasten, würden sich durch einGrundsatzurteil des BGH erheblich reduzieren lassen“, sagt dieBundesbeauftragte für Patientenverfügung und Humanes Sterben vom HumanistischenVerband Deutschlands Gita Neumann. „Der Courage von Putz ist es zu verdanken,wenn nunmehr die andauernde, unerträgliche Streitsituation am Sterbebettbeendet wird. Niemand könne bei einem Freispruch von Rechtsanwalt Putz mehrbehaupten, dass als so genannte aktive Sterbehilfe strafbar sein soll, was vombürgerlichen Gesetzbuch als Behandlungsabbruch gemäß dem Patientenwillenumgekehrt gefordert wird“, erläutert die Expertin den wahrscheinlichenFreispruch von Wolfgang Putz. „Ein Urteil zugunsten Wolfgang Putz wäre jedochkeineswegs als Freibrief zu werten, einwilligungsunfähig gewordene Patientensterben zu lassen, schon gar nicht, indem einfach die Magensondedurchgeschnitten wird“, erklärt Gita Neumann weiter. Für eine Durchsetzung desgeäußerten Patientenwillens müsse hingegen eine möglichst präzisePatientenverfügung vorliegen oder der Wille des Betroffenen auf anderem Wegsorgfältig ermittelt sein.
Das zivilrechtliche Patientenverfügungsgesetz vomvergangenen Jahr garantiert, dass der Patientenwille bis zum Lebensendeverbindlich zu befolgen ist. Auf dieser Grundlage ist ein Beatmungsgerät ab-oder die künstliche Ernährung einzustellen, auch wenn dadurch der Tod der oderdes Betroffenen bewirkt wird. Doch wurde vom Gesetzgeber verabsäumt,gleichzeitig zu klären, unter welchen Umständen eine solche Hilfe zum Sterbennicht doch ein Tötungsdelikt bleiben könnte. Diesen Widerspruch zwischen Zivil-und Strafrecht, der in der Praxis zu schwerwiegenden Auseinandersetzungenführte, hat der Bundesgerichtshof mit seinem heutigen Freispruch nun aufgelöst.
Rechtsanwalt Wolfgang Putz war wegen versuchten Totschlags,begangen bei einer 77-jährigen Komapatientin durch die „aktive“ Beseitigung desMagensondenschlauchs, am Landgericht in Fulda in erster Instanz zu neun MonatenHaft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt worden. AlsLehrbeauftragter für Medizinrecht und -ethik an der Ludwig-Maximilians-Universität,Sachverständiger vor verschiedenen Ethikkommissionen, Berater vonKrankenhäusern und Krankenkassen befasst er sich seit Jahren mit Fragen desselbstbestimmten Sterbens. In hunderten Fällen hat er Angehörige vonKomapatienten und deren Interessen vertreten.
In dem zu verhandelnden Fall hatte Wolfgang Putz seineMandantin Elke G. in einer sich eskalierenden Situation telefonisch angewiesen,bei ihrer 77-jährigen Mutter den Schlauch der Magensonde durchzuschneiden. Derseit Jahren im Koma liegenden Pflegeheimbewohnerin war zuvor bereits wegenVerfaulungsgefahr ein Arm amputiert worden. Die weitere künstlicheLebenserhaltung war nicht mehr medizinisch indiziert und widersprach demgeäußerten Patientenwillen. Daraufhin wurde die künstlicher Ernährung imDezember 2007 nach langer Kompromisssuche einvernehmlich mit der zur Betreuerinbestellten Tochter (unterstützt von Rechtsanwalt Putz), dem behandelnden Arztund dem Pflegeheim eingestellt.
Kurz vor Weihnachten änderte die Heimleitung ihre Meinungjedoch völlig überraschend und wollte eine Krankenhauseinlieferung veranlassen,um die Ernährung über die Magensonde unverzüglich wieder aufzunehmen. Als sichdie Tochter der Schwerstkranken, Elke G., daraufhin an Wolfgang Putz wendete,weil sie weder Arzt noch Vormundschaftsrichter erreichen konnte, riet ihrdieser: „Schneiden Sie die Sonde ab.“ Aus Putz Perspektive hatte das Pflegeheimrechtswidrig gehandelt, als es sich eigenmächtig eine Zwangsbehandlung anmaßte.Das Abschneiden der Sonde stellte aus seiner Sicht lediglich dieWiederherstellung des vorherigen Zustands dar, nämlich dass die schwerstkrankePatientin nicht mehr weiter ernährt wird und sterben darf. Die Tochter leisteteseiner Empfehlung daraufhin folge und durchtrennte den Versorgungsschlauch derMagensonde. Die Heimleitung rief die Polizei und ließ die Tochter festnehmen.Die bewusstlose Bewohnerin wurde erneut in eine Klinik eingewiesen, wo sie zweiWochen später trotz weiterer künstlicher Ernährung, unbegleitet von ihren Kindern,denen Hausverbote erteilt wurden, starb. Das Heim erstattete gegen die Familieund Wolfgang Putz Anzeige.
Vor dem Landgericht Fulda wurde im April 2009 der Prozessgegen die Familie und den Rechtsanwalt Putz geführt. Obwohl das Gericht dieEinstellung der Ernährung für richtig und deren eigenmächtige Wiederaufnahmedurch das Pflegeheim als „Körperverletzung“ bezeichnete, folgte das Gericht derArgumentation der Staatsanwaltschaft, die das Durchschneiden der Magensonde alsverbotene „aktive Sterbehilfe“ bewertete. Die Tochter der Schwerstkranken wurdeaufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen. Wolfgang Putz aberwurde damals von dem Schwurgericht wegen versuchten Totschlags zu neun MonatenHaft auf Bewährung und einer 20.000 Euro-Geldstrafe verurteilt. DassRechtsanwalt Putz die Patientin in Erfüllung seines Anwaltsmandats sterbenlassen und den Willen der schwerkranken Patientin durchsetzen wollte, wertetedas Gericht allerdings als ehrenhaft.
Lebensschützern warfen Rechtsanwalt Putz vor, einÜberzeugungstäter in Sachen Sterbehilfe zu sein und sich zudem selbstprofilieren zu wollen. Der Geschäftsführende Vorstand der Deutschen HospizStiftung Eugen Brysch hatte sich nach dem Fuldaer Urteil kritisch zu Putzgeäußert: „Wenn künstliche Ernährung nicht oder nicht mehr medizinischindiziert ist, weil sie den unmittelbaren Sterbeprozess bloß erschwert undverlängert, wenn sich das Pflegeheim in dieser Situation aber weigert, dieErnährung einzustellen, muss eben ein anderes Pflegeheim gefunden werden.Einfach den Schlauch der Magensonde zu kappen, ist hingegen keine praktikableLösung.“ Der fatale Rat des Rechtsanwaltes hätte alles komplizierter gemachtund nur Verlierer hinterlassen: „Sowohl die pflegebedürftige Mutter als auchdie Tochter, die dem anwaltlichen Rat folgte, wurden in eine vermeidbare Krisegestürzt“, kommentierte Brysch damals. Weiter warf er Rechtsanwalt PutzProfilierungssucht vor: „Offensichtlich wollte er einen spektakulären Prozessprovozieren“.
Thomas Hummitzsch
Die Bundesbeauftragte für Patientenverfügung und Humanes Sterben, Gita Neumann, erreichen Sie für Rückfragen unter der 030 613904-19.