Bundesgericht fällt Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls

Humanistischer Verband Deutschlands begrüßt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Befreiung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen.

Religionsfreiheit ist kein schrankenloses Grundrecht und auch das elterliche Erziehungsrecht hat keinen absoluten Vorrang. Diese Grundsätze wurden aus Sicht des Humanistischen Verbandes Deutschlands am Mittwoch durch zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bekräftigt.

„Wir begrüßen die klugen Entscheidungen des Gerichts, die besonders das Wohl der Kinder im Auge behalten haben“, sagte Frieder Otto Wolf, Präsident des Bundesverbandes, am Mittwochnachmittag.

In zwei Urteilen hatte das Bundesverwaltungsgericht über den Anspruch auf eine Befreiung von der schulischen Unterrichtspflicht aus religiösen Gründen entschieden. Im einen Fall (BVerwG 6 C 25.12) hatte eine Schülerin mit muslimischen Eltern beantragt, eine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht zu erhalten, da der gemeinsame Schwimmunterricht von Jungen und Mädchen nicht mit den muslimischen Bekleidungsvorschriften vereinbar sei. Ferner hieß es, der Anblick von Jungen in Badehose und die körperliche Berührung von diesen müssten vermieden werden. Im anderen Urteil (BVerwG 6 C 12.12) hatten Eltern eines Siebtklässlers aus der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas gegen die Ablehnung seiner Befreiung vom Schulunterricht geklagt, da ihr Glaube die Beschäftigung mit sogenannter „Schwarze Magie“ verbiete. Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Fällen einen Anspruch auf die Befreiung vom Unterricht verneint.

„Die Schulpflicht hat auch den Zweck, die Kinder in den gemeinschaftlichen öffentlichen Raum zu entlassen“, unterstrich Frieder Otto Wolf. Ausnahmen von der Schulpflicht, die sich auf religiöse Argumente stützen, sollten aus humanistischer Perspektive daher stets besonders das Wohl des einzelnen Heranwachsenden berücksichtigen. „Das elterliche Erziehungsrecht ist selbstverständlich ein hohes Gut, doch aus unserer Perspektive sollten die religiösen Überzeugungen von Eltern Heranwachsende möglichst wenig dabei behindern, sich zu bilden, zu entfalten und auf die Wirklichkeit vorbereiten zu können.“

Diesen Zielen werden die zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gerecht, so Wolf schließlich. „Mit Blick auf die beiden Entscheidungen appellieren wir erneut an alle Eltern, jeder pädagogisch nicht zu rechtfertigenden Trennung der Kinder in unseren Schulen entgegen zu wirken, auch um dem weiteren Wachstum von Parallelgesellschaften und der Gefährdung eines toleranten und aufgeklärten Miteinanders heutiger und künftiger Generationen entgegen zu wirken.“

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